Selbständige, welche einen bestimmten Grenzbetrag an
Arbeitseinkommen überschreiten, sind nicht mehr in über die eventuelle Krankenversicherung
des Ehepartner familienversichert, sondern müssen sich selbst versichern. Was
ich grundsätzlich nicht für verkehrt halte, das sei mal vorangestellt.
Problematisch ist, daß es einen Mindestbeitrag zur Krankenversicherung gibt,
der zu tragen ist. Und dieser ist nicht einkommensabhängig. Mitglieder einer
privaten Krankenkasse kennen das Prinzip natürlich.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Problematik: Nehmen wir an, das Arbeitseinkommen, also der Gewinn aus der
Tätigkeit der zweitbesten Ehefrau von allen, beträgt 460 Euro im Monat. Damit
ist sie aus der Familienversicherung raus. Die Krankenversicherung setzt aber
kraft gesetzlicher Regelung einen Mindestgewinn in Höhe von 2.283,75 Euro im
Monat an. Das ist kritisch, denn der sich auf dieser Grundlage errechnende Beitrag zur freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung beträgt 398,52 Euro.
Nun gilt die zweitbeste Ehefrau von allen im Rahmen ihrer
Selbständigkeit sowohl als Tanz- als auch als Fitnesstrainerin als Lehrerin und beschäftigt keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Damit unterliegt sie auch der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Selbständige trägt sie den Beitrag
in vollem Umfang alleine. Im Jahr 2018 werden bei einem Arbeitseinkommen in
Höhe von 460 Euro monatlich 18,6 % fällig, also 85,56 Euro.
Damit sind insgesamt alleine zur Sozialversicherung
monatlich 484,08 Euro abzuführen. Und das bei einem Arbeitseinkommen in Höhe
von 460,00 Euro.
Es bedarf also nach Überschreiten der unteren
Einkommensgrenzen eines großen Sprunges im Arbeitseinkommen, um unter dem
Strich als Selbständiger überhaupt noch etwas zu verdienen. In bestimmten
Berufen dürfte sich das problematisch erweisen, wenn man ehrlich bleiben will.
Und das wollen wir ja schließlich alle. Mit Hilfe eines guten Steuerberaters.
Also schließe ich diesen Text locker vom Hocker mit den
Worten
Walter Gillers:
„Es bleibt schwierig.“
Kommt nur mir das staatliche Rechenexempel etwas merkwürdig vor?
AntwortenLöschenDas erinnert mich an:
Wenn acht Mann im Fahrstuhl sind, und bei 5 Etagen auf jeder Etage zwei aussteigen, dann müssen irgendwo zwei wieder einsteigen, damit niemand drin ist.
Ja, klar isses albern. Aber im Gegensatz zu unserem System krieg ich das ja noch mit ....
Es dient jedenfalls nicht der Förderung der Selbständigkeit. Noch verrückter wird es, wenn wir die Bemessungsgrundlage für die einkommensgerechte Beitragszahlung in den unterschiedlichen Sozialversicherungszweigen vergleichen. Sowohl in der gesetzlichen Kranken- als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Einkommensteuerbescheid maßgebend. Während in der Krankenversicherung der Beitrag jedoch rückwirkend auf das Steuerjahr angepasst wird, gilt derselbe Bescheid in der Rentenversicherung - variabel abhängig vom Zeitpunkt der Vorlage - spätestens ab dem dritten Kalendermonat nach seiner Ausstellung. Über Sinn und Unsinn der jeweiligen Regelungen will ich mich hier nicht auslassen, aber man hätte es zumindest einheitlich regeln können.
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